{"id":29,"date":"2016-08-31T19:36:48","date_gmt":"2016-08-31T17:36:48","guid":{"rendered":"https:\/\/berechnungsblaetter.ch\/neu\/?page_id=29"},"modified":"2025-12-26T21:52:02","modified_gmt":"2025-12-26T20:52:02","slug":"teilung-der-austrittsleistungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/berechnungsblaetter.ch\/index.php\/teilung-der-austrittsleistungen\/","title":{"rendered":"Teilung der Austrittsleistungen"},"content":{"rendered":"<a class=\"maxbutton-4 maxbutton maxbutton-austrittsleistungen-maxbutton-id-4\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" href=\"https:\/\/berechnungsblaetter.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/12\/teilung-austrittsleistungen.pdf\"><span class='mb-text'>DOWNLOAD<\/span><\/a>\n<hr \/>\n<h6>Kommentar zum Vorsorgeausgleich gem\u00e4ss Art. 122 -124e ZGB und Art. 22 -22f FZG<br \/>\nDieser Kommentar dient dazu, die Anwendung der Berechnungsbl\u00e4tter zu erkl\u00e4ren und zu erleichtern. Er ersetzt weder das Studium der Fachliteratur noch jenes der einschl\u00e4gigen Entscheide<br \/>\nvon\u00a0Prof.\u00a0Dr.\u00a0Annette Spycher, F\u00fcrsprecherin, LL.M., Bern<br \/>\nund Daniel B\u00e4hler, F\u00fcrsprecher, ehem. Oberrichter, Thun<br \/>\nunter Mitarbeit von Lea Scheidegger, Rechtsanw\u00e4ltin, Bern<br \/>\nStand: Dezember 2025<\/h6>\n<h3>Inhalt<\/h3>\n<p>1 Vorbemerkung<br \/>\n2 Grunds\u00e4tze<br \/>\n3 Berechnung gem\u00e4ss Tabellen<\/p>\n<p style=\"padding-left: 10px;\">3.1 Eheschluss nach 1.1.1995<br \/>\n3.2 Eheschluss vor 1.1.1995, ohne Wechsel der Pensionskasse<br \/>\n3.3 Eheschluss vor 1.1.1995, mit Wechsel der Pensionskasse<\/p>\n<p>4 Hinweis zum weiteren Vorgehen<\/p>\n<h3>1 Vorbemerkung<\/h3>\n<p>Die per 1.1.2017 in Kraft getretene Revision (Botschaft zur \u00c4nderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), BBl 2013 4887) bewirkte gegen\u00fcber dem fr\u00fcheren Recht eine Erweiterung der F\u00e4lle der h\u00e4lftigen Teilung (Botschaft, Vorsorgeausgleich, S. 4899 ff.). Der Kommentar bezieht sich auf die Rechtslage (ohne IPRG) seit 1.1.2017.<\/p>\n<h3>2 Grunds\u00e4tze<\/h3>\n<p>2.1 Als Grundsatz gilt gem\u00e4ss Art. 122 ZGB der Ausgleich der Anspr\u00fcche aus der beruflichen Vorsorge.<\/p>\n<p>2.2 An der schon nach fr\u00fcherer Rechtslage h\u00e4lftigen Teilung der Austrittsleistungen \u00e4nderte sich im Grundsatz nichts. Der Gesetzgeber pr\u00e4zisierte, dass dazu auch Freiz\u00fcgigkeitsleistungen und Vorbez\u00fcge f\u00fcr Wohneigentum geh\u00f6ren (Art. 123 Abs. 1 ZGB; anders verh\u00e4lt es sich hinsichtlich der WEF-Vorbez\u00fcge bei den Art. 124 und 124a ZGB).<\/p>\n<p>Der Begriff der Austrittsleistung als solcher wird in Art. 2 FZG definiert. Die Berechnungsgrunds\u00e4tze finden sich in Art. 15 ff. FZG. Art. 22, 22a und 22b FZG geben an, wie die w\u00e4hrend der Ehedauer erworbene Austrittsleistung zu ermitteln ist (vgl. auch Art. 123 Abs. 3 ZGB).<\/p>\n<p>2.3 Seit der Revision hat die Teilung auch nach Eintritt eines Vorsorgefalles (Alter, Invalidit\u00e4t) zu erfolgen. Dies wird geregelt in Art. 124 ZGB betr. Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter und Art. 124a ZGB betr. Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter sowie betr. Altersrenten.<\/p>\n<p>Entsprechend erweiterten sich die zu teilenden Anspr\u00fcche auf Austrittsleistungen und Rentenanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>2.4 Als massgeblicher Zeitraum f\u00fcr die Teilung gilt der Zeitraum zwischen Eheschliessung und Einleitung des Scheidungsverfahrens (Art. 22a Abs. 1 FZG, Art. 122 ZGB, Art. 124 Abs. 1 ZGB und Art. 124a Abs. 1 ZGB).<\/p>\n<p>Weiterhin bleiben (w\u00e4hrend des fraglichen Zeitraums geleistete) Einmaleinlagen aus \u00abEigengut\u00bb (d.h. ungeachtet des G\u00fcterstandes der Ehegatten) von der Teilung ausgenommen (Art. 123 Abs. 2 ZGB und Art. 22a Abs. 2 FZG).<\/p>\n<p>In der Revision regelte der Gesetzgeber, wie Vorbez\u00fcge f\u00fcr Wohneigentum dem \u00abehelichen\u00bb und dem \u00abvorehelichen\u00bb Vorsorgeguthaben angerechnet werden (Art. 22a Abs. 3 FZG; proportionale Anrechnung).<\/p>\n<p>2.5 Die gegenseitigen Anspr\u00fcche (Austrittsleistungen oder Rentenanteile) sind zu verrechnen. Allerdings erfordert eine Verrechnung der beiden ungleichen Anspruchskategorien untereinander (Austrittsleistungen mit Renten oder umgekehrt) das Einverst\u00e4ndnis der Ehegatten und der involvierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 124c Abs. 2 ZGB).<\/p>\n<p>Art. 124c Abs. 1 ZGB, letzter Satz, regelt die Frage, wann die Verrechnung der Rentenanspr\u00fcche stattfindet.<\/p>\n<p>2.6 Die Art. 22c-f FZG enthalten Bestimmungen \u00fcber die \u00dcbertragung der Austrittsleistung und der lebenslangen Rente (zu dieser siehe Art. 124a ZGB). Weiter sind enthalten Bestimmungen \u00fcber deren Auszahlung (Art. 22c FZG), \u00fcber den Wiedereinkauf nach Scheidung (Art. 22d FZG) und \u00fcber die (gegen\u00fcber der Rechtslage bis Ende 2016 deutlich seltener, n\u00e4mlich nur noch bei Unm\u00f6glichkeit des Ausgleichs \u00fcber Vorsorgemittel zur Anwendung gelangende) angemessene Entsch\u00e4digung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB (Art. 22f FZG).<\/p>\n<p>2.7 In der Revision neu geschaffen wurde ein Sonderfall, n\u00e4mlich die \u00abUnzumutbarkeit\u00bb der \u00dcbertragung (Art. 124d ZGB). Vergleichbar wie bei der \u00abUnm\u00f6glichkeit\u00bb nach Art. 124e ZGB ist in diesem Fall eine Kapitalabfindung aus freiem Verm\u00f6gen (anstatt ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge) geschuldet. Anders als bei Art. 124 ZGB ist eine Entsch\u00e4digung in Rentenform nicht m\u00f6glich. Ob eine Kapitalzahlung in Raten zul\u00e4ssig ist, ist offen (bef\u00fcrwortend FamKomm Scheidung\/Jungo\/Gr\u00fctter, Art. 124d ZGB N 2; CHK-Gloor\/Umbricht, Art. 124d ZGB N 6; BSK-Geiser, Art. 124d ZGB N 9).<\/p>\n<p>2.8 Vom Grundsatz der h\u00e4lftigen Teilung kann im von Art. 124b ZGB vorgegebenen Rahmen abgewichen werden, n\u00e4mlich<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">durch die Ehegatten selber, wenn eine angemessene (fr\u00fcher: \u00abentsprechende\u00bb) Alters- und Invalidenvorsorge gew\u00e4hrleistet bleibt (Abs. 1). Das Gericht hat gem\u00e4ss Art. 280 Abs. 3 ZPO von Amtes wegen zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">durch das Gericht (d.h. gegen den Antrag eines oder ausnahmsweise auch beider Ehegatten),<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">im Sinn einer unterh\u00e4lftigen Teilung, wenn wichtige Gr\u00fcnde vorliegen. Dazu z\u00e4hlt insbesondere der Fall, dass die h\u00e4lftige Teilung unbillig w\u00e4re wegen der g\u00fcterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse nach der Scheidung; oder aufgrund der Vorsorgebed\u00fcrfnisse (unter Ber\u00fccksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten); Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 2 ZGB.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">im Sinn einer \u00fcberh\u00e4lftigen Teilung zugunsten eines Ehegatten, der nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut, wenn der verpflichtete Ehegatte weiterhin \u00fcber eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verf\u00fcgt (Art. 124b Abs. 3 ZGB).<br \/>\nHier ist u.a. an die Situation zu denken, dass w\u00e4hrend des Scheidungsverfahrens kein Vorsorgeunterhalt geleistet wird. Diesfalls kommt u.E. die Teilung der w\u00e4hrend des Scheidungsverfahrens angesparten Austrittsleistung und in diesem Umfang \u2013 beschr\u00e4nkt \u2013 eine \u00fcberh\u00e4lftige Teilung in Frage, wenngleich das Bundesgericht in <a href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/clir\/http\/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-III-169%3Ade&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 145 III 169<\/a> das Bestehen einer L\u00fccke bezogen auf die w\u00e4hrend des Scheidungsverfahrens entgehende Vorsorge und damit die Zul\u00e4ssigkeit von vorsorglichem Vorsorgeunterhalt gest\u00fctzt auf Art. 163 ZGB, entgegen zahlreichen Lehrmeinungen, verneint.<\/p>\n<p>2.9 Informationen k\u00f6nnen bei der <a href=\"https:\/\/sfbvg.ch\/aufgaben\/suche-nach-guthaben\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zentralstelle 2. S\u00e4ule<\/a> eingeholt werden (Art. 24a FZG; Art. 19abis Abs. 2 FZV). Die Vollst\u00e4ndigkeit der Daten soll durch eine Meldepflicht und die j\u00e4hrliche Aufdatierung gew\u00e4hrleistet werden.<\/p>\n<p>Zu den Meldepflichten zur Verhinderung der Auszahlung von Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge, wenn die Unterhaltspflicht vernachl\u00e4ssigt wird (Bestandteil der Revision des Kindesunterhalts), siehe Art. 24fbis FZG.<\/p>\n<h3>3 Berechnung gem\u00e4ss Tabellen\/nur Austrittsleistungen!<\/h3>\n<p>Die Tabellen erm\u00f6glichen die Berechnung von Anspr\u00fcchen, bei denen sich ausschliesslich Austrittsleistungen gegen\u00fcberstehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Berechnung im Fall, dass Rentenanspr\u00fcche in Frage stehen, wird auf die <a href=\"https:\/\/www.bsv.admin.ch\/bsv\/de\/home\/sozialversicherungen\/bv\/grundlagen-und-gesetze\/grundlagen\/vorsorgeausgleich-bei-scheidung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Tabellen<\/a> des Bundesamtes f\u00fcr Sozialversicherungen verwiesen. Vgl. auch Art. 19g ff. FZV und die Umrechnungsformel im Anhang zu Art. 19h FZV. Vgl. auch die Erl\u00e4uterungen zu den \u00c4nderungen der Verordnung \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Rahmen des revidierten Vorsorgeausgleichs bei Scheidung (Revision ZGB) vom 10. Juni 2016, <a href=\"https:\/\/www.news.admin.ch\/de\/nsb?id=62070\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a> abrufbar.<\/p>\n<h3>3.1 Eheschluss nach 1.1.1995<\/h3>\n<p>3.1.1 Fand die Heirat nach dem 1.1.1995 statt, sind die folgenden Angaben erforderlich:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">nach FZG berechnete Austrittsleistung beider Ehegatten im Zeitpunkt der Heirat. Dieser Wert ist bei den betroffenen Pensionskassen abrufbar, weshalb aufw\u00e4ndige Berechnungen in diesem Bereich entfallen (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 FZG);<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">nach FZG berechnete Austrittsleistung beider Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (vgl. Art. 24 Abs. 3 lit. a FZG) sowie Anteil des Altersguthabens nach Art. 15 BVG am gesamten Guthaben des Versicherten.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">allenfalls: Angaben \u00fcber vorhandene Freiz\u00fcgigkeitsguthaben (vgl. Art. 22a Abs. 1 FZG).<\/p>\n<p>3.1.2 Die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat ist gem\u00e4ss Art. 8a Abs.1 FZV, d.h. mit dem jeweiligen Mindestzinssatz gem\u00e4ss Art. 12 BVV 2 und nicht mit dem allenfalls abweichenden effektiven Zinssatz der Vorsorgeeinrichtung, auf den Scheidungszeitpunkt aufzuzinsen. Das Berechnungsblatt nimmt diese Aufzinsung automatisch vor.<\/p>\n<p>Soweit allf\u00e4llige Freiz\u00fcgigkeitsguthaben schon vor der Ehe erworben wurden, ist deren Wert im Zeitpunkt der Heirat ebenfalls auf den Zeitpunkt der Scheidung aufzuzinsen (Art. 22a Abs. 1 FZG).<\/p>\n<p>3.1.3 Der so ermittelte Wert ist von der Austrittsleistung bei Einleitung des Scheidungsverfahrens zu subtrahieren. Allf\u00e4llige in diesem Zeitpunkt bestehende Freiz\u00fcgigkeitsguthaben sind zuvor zur Austrittsleistung zu addieren.<\/p>\n<p>3.1.4 Demgegen\u00fcber ist eine allf\u00e4llig w\u00e4hrend der Ehe aus Eigengut eines Ehegatten geleistete Einmaleinlage \u2013 wiederum aufgezinst \u2013 zu subtrahieren (Art. 22a Abs. 2 FZG).<\/p>\n<p>3.1.5 Allf\u00e4llige Vorbez\u00fcge zum Erwerb von Wohneigentum gem\u00e4ss Art. 30c BVG sind zur Austrittsleistung bei Scheidung addieren. Die allf\u00e4llige Aufteilung auf den Teil \u00abvor\u00bb und den Teil \u00abw\u00e4hrend\u00bb der Ehe (inkl. Zins) erfolgt proportional (Art. 22a Abs. 3 FZG).<\/p>\n<p>3.1.6 Barauszahlungen und (nach einem Vorsorgefall) Kapitalabfindungen w\u00e4hrend der Ehedauer werden gem\u00e4ss Art. 22a Abs. 1 FZG bei der Teilung der Austrittsleistungen nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>3.1.7 Der verbleibende Betrag entspricht dem zu teilenden Wert (Austrittsleistung).<\/p>\n<p>3.1.8 Die Berechnung kann mittels der Tabelle Nr. 31 durchgef\u00fchrt werden. F\u00fcr allf\u00e4llig n\u00f6tige weitere Aufzinsungen sind die Tabellen 33 (Fall von WEF-Vorbez\u00fcgen) und 39 (Aufzinsungen mit BVG-Mindestzinssatz) bestimmt.<\/p>\n<h3>3.2 Eheschluss vor 1.1.1995, ohne Wechsel der Pensionskasse (Art. 22b FZG)<\/h3>\n<p>Fand der Eheschluss vor dem 1.1.1995 statt, hat jedoch einer oder beide Ehegatten seither die Vorsorgeeinrichtung nie gewechselt, ist seine Vorsorgeeinrichtung meist in der Lage, die Austrittsleistung bei Eheschluss nach FZG zu ermitteln. Diesfalls kann hinsichtlich des weiteren Vorgehens sinngem\u00e4ss auf Ziff. 3.1 verwiesen werden.<\/p>\n<h3>3.3 Eheschluss vor 1.1.1995, mit Wechsel der Pensionskasse (Art. 22b FZG)<\/h3>\n<p>Die folgenden Ausf\u00fchrungen gelten auch f\u00fcr den Fall, dass zwar die Pensionskasse nicht gewechselt wurde, die PK aber nicht in der Lage ist, die Austrittsleistung bei Eheschluss nach FZG zu berechnen.<\/p>\n<p>3.3.1 In einem derartigen Fall ist die nach FZG berechnete Austrittsleistung bei Heirat nicht bekannt und deshalb gem\u00e4ss Art. 22b FZG und unter Verwendung der vom EDI erarbeiteten Tabellen (Verordnung des EDI, SR 831.425.4) zu bestimmen. Diese sind in die Tabelle Nr. 32 integriert und brauchen somit nicht direkt herangezogen zu werden.<\/p>\n<p>3.3.2 Die Berechnung erfolgt gem\u00e4ss Art. 22b Abs. 2 FZG aufgrund einer Ann\u00e4herung \u00fcber die n\u00e4chsten bekannten Werte, d.h. die letzte bekannte Eintrittsleistung vor Heirat (Zeitpunkt B in der EDV-Tabelle) und die erste mitgeteilte oder f\u00e4llig gewordene, nach FZG berechnete Austrittsleistung nach Heirat (Zeitpunkt A in der EDV-Tabelle).<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-548\" src=\"https:\/\/berechnungsblaetter.ch\/neu\/wp-content\/uploads\/2016\/11\/BerechnungAustrittsleistungen.png\" alt=\"berechnungaustrittsleistungen\" width=\"1806\" height=\"1322\" srcset=\"https:\/\/berechnungsblaetter.ch\/wp-content\/uploads\/2016\/11\/BerechnungAustrittsleistungen.png 1806w, https:\/\/berechnungsblaetter.ch\/wp-content\/uploads\/2016\/11\/BerechnungAustrittsleistungen-300x220.png 300w, https:\/\/berechnungsblaetter.ch\/wp-content\/uploads\/2016\/11\/BerechnungAustrittsleistungen-768x562.png 768w, https:\/\/berechnungsblaetter.ch\/wp-content\/uploads\/2016\/11\/BerechnungAustrittsleistungen-1024x750.png 1024w\" sizes=\"auto, (max-width: 1806px) 100vw, 1806px\" \/><\/p>\n<p>3.3.3 Damit der zwischen diesen beiden Zeitpunkten insgesamt auf \u00abordentliche\u00bb Weise erworbene Anspruch bestimmt werden kann, sind vom letztgenannten Wert vorab abzuziehen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">die letzte bekannte Eintrittsleistung vor Heirat (Zeitpunkt B)<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">s\u00e4mtliche Einmaleinlagen bis zur ersten Austrittsleistung nach FZG (Zeitpunkt A)<\/p>\n<p>beide aufgezinst auf den Zeitpunkt der ersten Austrittsleistung gem\u00e4ss Ziff. 3.3.2 (Zeitpunkt A). F\u00fcr die Einmaleinlagen kann das Blatt \u00abEinmaleinlagen\u00bb\u00a0auf der Tabelle Nr. 32 verwendet werden.<\/p>\n<p>Mit der Tabelle des EDI wird ein Prozentsatz des verbleibenden Betrages ermittelt. Dieser stellt die zwischen dem Zeitpunkt B und der Heirat erworbene Austrittsleistung dar.<\/p>\n<p>3.3.4 Die Ermittlung der Austrittsleistung bei Heirat erfolgt durch Addition des Betrages gem\u00e4ss Ziffer 3.3.3 und<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">der letzten bekannten Eintrittsleistung vor Heirat (Zeitpunkt B)<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">sowie allf\u00e4lliger Einmaleinlagen vor Heirat<\/p>\n<p>beide aufgezinst gem\u00e4ss Art. 8a FZV auf den Zeitpunkt der Heirat.<br \/>\nDies ergibt die massgebende Austrittsleistung bei Heirat.<\/p>\n<p>3.3.5 Diese Berechnung kann mittels der Tabelle Nr. 32, Blatt \u00abBei Heirat\u00bb vereinfacht durchgef\u00fchrt werden. Sie errechnet und verarbeitet den Tabellenwert der Verordnung des EDI und nimmt die Aufzinsungen automatisch vor. Die Ergebnisse aus dem Blatt \u00abEinmaleinlagen\u00bb werden automatisch \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>3.3.6 Der nach Ziffer 3.3.4 ermittelte Wert ist gem\u00e4ss Art. 8a Abs. 1 FZV, d.h. mit dem Mindestzinssatz gem\u00e4ss Art. 12 BVV 2 (seit deren Inkrafttreten bis zum 31.12.2002 4 %, seit 1.1.2003 3.25 %, seit 1.1.2004 2.25 %, seit 1.1.2005 2.5 %, seit 1.1.2008 2.75 %, seit 1.1.2009 2 %, seit 1.1.2012 1.5 %, seit 1.1.2014 1.75 %, seit 1.1.2016 1.25 %, seit 1.1.2017 1 %, ab 1.1.2024 1.25 %), und nicht mit dem allenfalls abweichenden effektiven Zinssatz der Vorsorgeeinrichtung, auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Gleich ist mit allf\u00e4lligen vor der Ehe erworbenen Freiz\u00fcgigkeitsguthaben zu verfahren.<\/p>\n<p>3.3.7 Der Wert gem\u00e4ss Ziff. 3.3.6 ist von der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zuz\u00fcglich allf\u00e4lliger in diesem Zeitpunkt bestehender Freiz\u00fcgigkeitsguthaben zu subtrahieren. F\u00fcr die Behandlung von Einmaleinlagen aus Eigengut und Vorbez\u00fcgen zum Erwerb von Wohneigentum kann auf die entsprechenden Angaben in Ziffer 3.1. verwiesen werden.<\/p>\n<p>3.3.8 Der verbleibende Betrag entspricht dem zu teilenden Wert (Austrittsleistung).<\/p>\n<p><span style=\"font-size: revert;\">3.3.9 Die Berechnung kann mittels dem in die Tabelle Nr. 32 integrierten Blatt \u00abAufteilung bei Scheidung\u00bb durchgef\u00fchrt werden, wobei die Angaben aus dem Blatt \u00abBei Heirat\u00bb automatisch \u00fcbernommen werden. F\u00fcr die allenfalls zus\u00e4tzlich vorzunehmenden Aufzinsungen (Einmaleinlagen) kann eine Kopie des integrierten Blattes \u00abAufzinsung BVG\u00bb oder die Tabelle Nr. 39 verwendet werden (Befehl \u00abBearbeiten, Blatt verschieben\/ kopieren\u00bb und im dann erscheinenden Fenster Kreuz auf \u00abKopie erstellen\u00bb).<\/span><\/p>\n<h3>4 Hinweis zum weiteren Vorgehen<\/h3>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass die Parteien sich auf die Zuweisung eines bestimmten Betrages einigen, haben sie dem Gericht eine Best\u00e4tigung der Pensionskassen vorzulegen, wonach die getroffene Regelung durchf\u00fchrbar ist. Diese Best\u00e4tigung muss auch die H\u00f6he der Guthaben erw\u00e4hnen (Art. 280 Abs. 1 lit. b ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kommentar zum Vorsorgeausgleich gem\u00e4ss Art. 122 -124e ZGB und Art. 22 -22f FZG Dieser Kommentar dient dazu, die Anwendung der Berechnungsbl\u00e4tter zu erkl\u00e4ren und zu erleichtern. Er ersetzt weder das Studium der Fachliteratur noch jenes der einschl\u00e4gigen Entscheide von\u00a0Prof.\u00a0Dr.\u00a0Annette Spycher, F\u00fcrsprecherin, LL.M., Bern und Daniel B\u00e4hler, F\u00fcrsprecher, ehem. 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