Autoren: 26.09.2025 Sprache/langue (d/f): © berechnungsblaetter.ch 10.25
Daniel Bähler und Annette Spycher d Auflage Oktober 2025
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Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge[1] Zusammenfassung 2026[2]
Namen:
Martin und Franziska verheiratet/geschieden (j/n) j
haupt-betreuend (n2) [3]
unterhalts-pflichtig (n1)
Name/Bezeichnung Martin Franziska Tanja Sandro 0 0
Jahrgang[4] 1977 1978 2013 2017    
Alter 49 48 13 9
Wohnsitzkanton (Autokennzeichen)[5] BE BE
Wohngemeinschaft (j/n) n n
Beschäftigungsgrad[6] 100.00% 30.00%
Nettoeinkommen bei 100% 10000 6000
Bezug Familienzulage (n2/n1)[7] n2 n2    
Vorsorgeunterhalt (j/n)[8] j
Sparquote (Betrag)[9]  
Verfügbare Mittel[10] Total
Nettoeinkommen[11] 10000 1800 11800
13. Monatslohn[12] 833 150 983
Zusatzeinkommen[13] 0
Nebenerwerbseinkommen[14] 0
Familienzulagen --- --- 250 250 500
Familienzulagen andere Kinder --- --- --- --- 0
Rente AHV/IV 0
Rente berufliche Vorsorge 0
Rente Lebensversicherung 0
Vermögensertrag[15] 0
Unterhaltsbeiträge von Dritten 0
Total 10833 1950 250 250 0 0 13283
Grundbedarf[16]
Grundbetrag[17] 1200 1350 --- --- --- --- 2550
Zuschlag für Kinder[18] --- --- 600 400 1000
./. in Drittbetreuungskosten --- --- 0
Miete/Hypothekarzins[19] 1400 1600 --- --- --- --- 3000
Nebenkosten 200 200 --- --- --- --- 400
Anteil Kinder -660 330 330     0
./. Wohnbeiträge von Dritten 0
Krankenversicherungsprämien Erwachsene[20] 400 430 --- --- --- --- 830
Krankenversicherungsprämien Kinder 0 --- 100 100     200
Telekommunikation/Mobiliarversicherung[21] 100 100 200
Arbeitsweg[22] 120 50 170
Zuschlag für auswärtiges Essen[23] 220 45 265
Berufszuschlag[24] 0
Laufende Steuern[25] 0 0 160 138     1435
Schuldentilgung[26] --- --- --- --- 0
Drittbetreuung Kinder --- 100 100 200
Weitere besondere Auslagen für Kinder hauptbetreuender Elternteil[27] --- --- 100 80 180
Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil[28] --- --- --- --- --- 0
Beiträge an Berufsverbände[29] --- --- --- --- 0
Weiterbildung[30] --- --- --- --- 0
Besondere Krankheitskosten[31] 0
Private Vorsorge/Lebensversicherungen[32] 602 --- --- --- --- 602
Unterhaltsbeiträge an Dritte[33] --- --- --- --- 0
Weitergeleitete Familienzulagen --- --- --- --- 0
Total 4330 4162 1390 1148 0 0 11031
Differenz
Verfügbare Mittel 10833 1950 250 250 0 0 13283
./. Grundbedarf -4330 -4162 -1390 -1148 0 0 -10430
./. Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte -602
Überschuss/Manko 6503 -2212 -1140 -898 0 0 2252
./. Anteil Sparquote 0 0
./. Vorabzuteilung[34] 0 0 0 0 0 0 0
Aufzuteilender Betrag 6503 -2212 -1140 -898 0 0 2252
Überschussanteil 751 751 375 375 0 0 2252
Unterhaltsbeitrag
Unterhaltsanspruch hauptbetreuender Elternteil und Kinder total 5753
./. Grundbedarf Kinder abzüglich eigenes Einkommen -2039 1140 898 0 0 0
./. Vorabzuteilung an Kinder 0 0 0 0 0 0
./. Anteil Überschuss für Barunterhalt Kinder -751 375 375 0 0 0
Verbleibend für Lebenskosten hauptbetreuender Elternteil 2963
Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil 0
Resultat
persönlicher Unterhaltsbeitrag hauptbetreuender Elternteil 1487
Barunterhalt Kinder 1516 1274 0 0 2790
Betreuungsunterhalt 738 738 0 0 1476
./. Anteil hauptbetreuender Elternteil/Anteil Manko 0 0 0 0 0
Unterhaltsbeitrag Kinder insgesamt 2254 2012 0 0 4266
Unterhaltsbeiträge total 5753
Verteilung Manko
Barunterhalt Kinder 0 0 0 0 0
Betreuungsunterhalt 0 0 0 0 0
Persönlicher Unterhalt 0 0 --- --- --- --- 0
Total 0 0 0 0 0 0 0

[1]
Bitte beachten:
Gelb unterlegte Zellen enthalten Formeln, die nur von erfahrenen Excel-AnwenderInnen abgeändert werden sollten.
In
grün unterlegte Zellen können Eingaben gemacht werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Vorgaben (Formeln) überschrieben und nicht wieder hergestellt werden.
In
weisse Zellen können auf den Blättern "Unterhalt" und "Steuerangaben" Eingaben gemacht werden.
Zahlen, die in
roter Farbe erscheinen, werden direkt oder für die Berechnung von Abzügen in die Steuerberechnung übernommen.
[2]
Das Alter der Kinder wird automatisch der hier eingegebenen Jahrzahl angepasst.
[3]
Wenn die Berechnung nicht für volle Jahre gilt, so müssen bei den Steuerangaben die Beträge kontrolliert werden. Bei den Einkünften und den sachlichen Abzügen sind die in der  Veranlagungsperiode (laufendes Kalenderjahr) effektiv geflossenen Beträge einzusetzen (keine Umrechnung auf 12 Monate). Die Sozialabzüge richten sich nach den Verhältnissen Ende Jahr.
[4]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.1. Allgemeine Angaben (Hauptblatt)".
Die Angabe des Jahrgangs ist insbesondere für die Kinder zwingend. Erwachsene: wenn für sie Vorsorgeunterhalt zu berechnen ist.

[5]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "1. Allgemeine Angaben (Hauptblatt)".
Die Angabe des Wohnsitzkantons ist vorab für die Steuerberechnung (sowie für Familienzulagen und Kommunikationspauschale) relevant. Diese ist aktuell verfügbar für die Kantone BE, ZH, AG und (einigermassen aktuell) für SO, BS, BL sowie (nicht aufdatiert) LU, FR und SG.

Die Steuerberechnung funktioniert nur für Personen mit Wohnsitz in den im Blatt "Grundlagen" aufgeführten Kantonen. Wohnt ein Ehegatte ausserhalb eines dieser Kantone, können die Steuern für den Ehegatten im Kanton mit automatischer Steuerberechnung berechnet werden, wenn für anderen Ehegatten ein Steuerbetrag angenommen wird.
[6]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "1. Allgemeine Angaben (Hauptblatt)".
Die Angaben zum Einkommen bei voller Erwerbstätigkeit und zum Beschäftigungsgrad sind optional und dienen insbes.der Berechnung für spätere Perioden.

[7]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "1. verfügbare Mittel (Einkommen)".
Familienzulagen nach FamZG sind neu als Einkommen des Kindes einzusetzen.

[8]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "1. Allgemeine Angaben (Hauptblatt)".
B
ei Berechnung in Scheidungssituationen sowie ab 1.1.2017 auch während der Dauer eines Scheidungsprozesses
[9]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "1. verfügbare Mittel (Einkommen)".
Die Sparquote kann eingesetzt werden, sofern sie auch nach der Trennung weiterbesteht.  Das System teilt die Sparquote (gemäss Grundeinstellung vorgegeben) entsprechend dem Verhältnis der Nettoeinkommen der Parteien (ersichtlich in Prozentangaben, direkt unter dem Total der Einkommen) auf die Parteien auf; manuell können Anpassungen vorgenommen werden.
[10]
pro Person (Familienzulagen u.ä. bei den Kindern einzusetzen)
[11]
Siehe auch Kommentar, Abschnitte "2. Verfügbare Mittel (Einkommen)" und "3. Insbesondere Selbständigerwerbende".
Monatliches Nettoeinkommen, d.h.
Bruttoeinkommen nach Abzug AHV/IV/EO/ALV, Beiträge Arbeitnehmer an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Beiträge Arbeitnehmer für obligatorische Unfallversicherung, ggf. für Krankentaggeldversicherung).
Andere Abzüge (z.B. für Krankenkassenprämien oder beim Arbeitgeber bezogene Mahlzeiten) sind aufzurechnen, ggf. dann aber im Bedarf wieder zu berücksichtigen.
Zulagen, welche einem auf Dauer nicht zumutbaren Sondereinsatz entstammen, sind für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen nach der Scheidung nicht zu berücksichtigen. Dies im Gegensatz zu üblichen Zulagen (für Schicht-, Nachtarbeit u.ä.).
Bei
unregelmässigem Einkommen ist auf eine repräsentative Periode abzustellen (i.d.R. mindestens 6 Monate). Bei Arbeitslosigkeit erfolgt die Berechnung nach der Formel: ALV-Taggeld netto x 21.7 (= durchschnittliche Anzahl Arbeitstage pro Monat).
Bei
selbständiger Erwerbstätigkeit ist auf die letzten 2-3  Jahresabschlüsse abzustellen (vgl. separater Kommentar).
Anrechnung von
hypothetischem Einkommen bei ungenügender Ausnützung der Erwerbsfähigkeit.
[12]
Annäherungsrechnung: 1/12 des Nettoeinkommens.
Oft wird vom 13. Monatslohn kein Pensionskassenbeitrag abgezogen; in diesen Fällen ist der Betrag anzupassen.
Bei Gratifikationen, die regelmässig ausgerichtet werden, ist 1/12 des durchschnittlichen jährlichen Nettobetrages einzusetzen.
[13]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "2. Verfügbare Mittel (Einkommen)".
Beispiele: Naturaleinkommen, Gratifikationen, Provisionen, Trinkgelder. Die in dieser Zeile eingesetzten Zahlen werden in der Steuerberechnung zum Erwerbseinkommen gerechnet.
Nebenerwerbseinkommen im steuerlichen Sinn ist in der nächsten Zeile einzutragen, da die Qualifikation die Berufskostenberechnung beeinflusst.
[14]
Im steuerlichen Sinn; die Qualifikation beeinflusst die Berufskostenberechnung.
[15]
Das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist zu berücksichtigen.
Angaben in dieser Zeile werden in die Steuerberechnung übernommen.
[16]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "4. Auslagen/Bedarf".
Die Berechnung des Grundbedarfs bzw. der Existenzminima in familienrechtlichen Angelegenheiten entspricht im Ansatz der Berechnung der Existenzminima in Betreibungs- und Konkurssachen nach den "SchKG-Richtlinien", unter Hinzurechnung von Radio-/TV- und Telefon-Anschlussgebühren, Mobiliar- und Haftpflichtversicherungsprämien sowie laufenden Steuern. Betreffend laufende Steuern vgl. aber Kommentar, Ziff. 4.9, sowie BGE 126 III 353 und 140 III 337.
Die Bezeichnungen der unten stehenden Zeilen sollten nicht geändert werden. Bei zusätzlichen Bestandteilen des Grundbedarfs untere Zeilen ausfüllen und eventuell neue Zeilen unterhalb der Zeile "Private Vorsorge/Lebensversicherungen" einfügen.
Grundbedarf pro Person einsetzen, keine Gesamtbeträge.
[17]
Grundbeträge gemäss SchKG-Richtlinien (u.a. Kanton Bern):
Alleinstehend: Fr. 1'200.00
Alleinerziehend: Fr. 1'350.00
Einzelperson in Hausgemeinschaft: Fr. 850.00 bis 1'100.00
Einzelperson in Hausgemeinschaft mit Erziehungspflichten: Fr. 950.00 bis Fr. 1'250.00
Deckt ab: Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und
Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen,
Kulturelles, Haustiere sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc.
[18]
Beträge werden automatisch aus den oben stehenden Angaben ermittelt.
[19]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "4. Auslagen/Bedarf". Massgebend ist grundsätzlich der bisher gelebte Standard, dies mit Ausnahme der kurzen, kinderlosen Ehe. Bei einer auf Dauer angelegten Regelung sind Beträge einzusetzen, die längerfristig den massgeblichen Standard sichern. Reichen die Einkünfte nicht aus, um zwei dem bisherigen Standard entsprechende Wohnungen zu finanzieren, so können beidseitig nur die Kosten für eine angemessene Wohnung eingesetzt werden. Lebt ein Ehegatte vorübergehend besonders günstig (z.B. bei Verwandten, in einem Zimmer o.ä.) und wäre eine teurere Wohnung gerechtfertigt, kann ein höherer Betrag berücksichtigt werden. Bei selbstgenutztem Wohneigentum sind zu berücksichtigen: Hypothekarzinsen, Wohnnebenkosten (inkl. Versicherungen), notwendige Unterhaltskosten, nicht aber Amortisationen.
[20]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "Auslagen".
In der Regel sind nur die Prämien für die obligatorische Grundversicherung (KVG) zu berücksichtigen. Bereits bestehende Zusatzversicherungen können berücksichtigt werden, wenn die Mittel ausreichen und entweder beide Ehegatten gleichwertigen Versicherungsschutz geniessen oder sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung bestehen. Tatsächliche oder erhältliche Prämienverbilligungen sind zu berücksichtigen. Ist die betreffende Person nicht über den Arbeitgeber gegen Nichtberufsunfälle versichert, sind zusätzlich die entsprechenden Prämien anzurechnen. Die Berücksichtigung anderer Krankheitskosten (inkl. Franchise bei voraussichtlicher Inanspruchnahme) erfolgt auf der Basis der SchKG-Richtlinien.
[21]
Praxis im Kanton Bern:
Pauschalbetrag für Anschlussgebühren Radio, TV und Telefon (ca. Fr. 65.00) sowie Mobiliar- und Haftpflichtversicherung (ca. Fr. 35.00). Bei Wohngemeinschaften mit erwachsenen Personen (inkl. Konkubinatsverhältnisse) wird der Betrag halbiert. Bei nachgewiesenen und gerechtfertigten höheren Prämien kann er erhöht werden.
[22]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "4. Auslagen/Bedarf".
Grundsätzlich Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, maximal Generalabonnement; Fahrkosten mit Privatfahrzeug, wenn aufgrund der konkreten Verhältnisse, namentlich des Arbeitsortes, dessen Erschliessung, der Lage der Arbeitszeiten sowie der Wahrnehmung von Betreuungspflichten die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht zumutbar ist. Bei guten finanziellen Verhältnissen u.U. Berücksichtigung der Autokosten auch dann, wenn das Fahrzeug nicht Kompetenzcharakter aufweist.
[23]
Für Mehrauslagen bei auswärtiger Verpflegung, sofern nicht vom Arbeitgeber bezahlt: Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit (gemäss SchKG-Richtlinien).
[24]
Gemäss SchKG-Richtlinien: Für erhöhten Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit (Erd-, Bau- und Giessereiarbeiter und ähnliche Berufe), bei Schicht- und Nachtarbeit: Fr. 5.50 pro Arbeitstag. Für erhöhten Kleider- und Wäscheverbrauch maximal Fr. 50.00 pro Monat.
[25]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "4. Auslagen/Bedarf".
Laufende Einkommens- (Bund, Kanton, Gemeinde) und Vermögenssteuern (Kanton, Gemeinde), ev. Kirchensteuer. Grundlage: Voraussichtliche Steuern bei getrennter Veranlagung.
Die Berechnung erfolgt automatisch, wobei zuvor das Blatt "Steuerangaben" auszufüllen ist. Das Resultat der automatischen Berechnung kann überschrieben werden, und es kann später eine durch Klick auf die Schaltfläche "Berechnen/calcul" eine neue Berechnung durchgeführt werden.

Kinder: Es ist ein eigener Anteil der Steuern auf den UB für die Kinder nach Ermessen auszuscheiden.( Eine automatisierte Berechnung ist angesichts der zahlreichen relevanten Faktoren nicht möglich). 

Siehe auch Kommentar, Abschnitt "6. Besondere Einkommenssituationen".

Laufende Steuern, welche mit der Erzielung des unterhaltsrelevanten Einkommens zusammenhängen, sind in Mangelfällen auf Seiten des Unterhaltsschuldners nicht zu berücksichtigen; die Zelle wird rosa eingefärbt, die Korrektur ist manuell vorzunehmen.
[26]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "4. Auslagen/Bedarf".
Abzahlungsraten und Schuldzinse sind nur zu berücksichtigen, wenn die Schuld für den Erwerb von Kompetenzstücken verwendet wurde, oder wenn beide Ehegatten vom Gegenwert profitiert haben, oder wenn beide Ehegatten Schuldner sind. Voraussetzung ist im weiteren, dass die Zinse bzw. Raten tatsächlich bezahlt werden. Entsteht durch die Berücksichtigung von Kreditraten ein Defizit, so sind die Ratenzahlungen zu kürzen oder ganz zu streichen, da die öffentliche Sozialhilfe keine Beiträge zur Tilgung von Schulden leistet. Zu empfehlen ist die Regelung der Abzahlungsdauer und der Höhe der Abzahlungen in der Konvention, allenfalls mit anschliessender Anpassung der Unterhaltsbeiträge. Steuerschulden sind zu berücksichtigen, soweit sie den Zeitraum der Ehe betreffen.
[27]
Spezielle Schulung, Hobbys (sofern nicht aus Überschussanteil zu finanzieren), besondere Gesundheitskosten etc.
[28]
Spezielle Schulung, Hobbys (sofern nicht aus Überschussanteil zu finanzieren), besondere Gesundheitskosten, ev. Ausübung Besuchsrecht etc.
[29]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "4. Auslagen/Bedarf".
Sind zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich anfallen oder anfallen werden.
[30]
Vernünftige Weiterbildungkosten können im Rahmen der für die Berufsausübung unumgänglichen Ausgaben berücksichtigt werden. Diese Position berücksichtigt die Entwicklung des Arbeitsmarktes.
[31]
Grössere Kosten für Arzt, Zahnarzt, Heilmittel etc. (Richtwert: höher als Fr. 50.00 pro Monat), welche von der Krankenkasse nicht vergütet werden. Gestützt auf die angegebenen Werte wird der Krankheitskostenabzug für die Steuern berechnet.
[32]
Sofern eine angemessene Altersvorsorge nicht anderweitig sichergestellt ist und aufgebaut werden muss, oder sofern die angemessene Altersvorsorge des Gläubigers nicht durch eine Teilung der Austrittsleistungen erfolgt , sondern über Unterhaltsbeiträge herbeigeführt werden muss (vgl. Urs Gloor, FamPra 4/2008 731 ff.; BGer 5A_210/2008).
Bei einer Eingabe in dieser Zeile müssen die Steuerangaben überprüft und eventuell von Hand ergänzt werden. Multiplikation mit 12 nicht vergessen!
[33]
Stehen in dieser Zeile Angaben, so sind die Steuerangaben zu überprüfen. Die Zahlen müssen, wenn es sich um abzugfähige Unterhaltsbeiträge handelt, manuell ergänzt werden. Multiplikation mit 12 nicht vergessen!
[34]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.5. Weitere Berechnungsschritte".
Wo eine Vorabzuteilung von Einkommen gerechtfertigt ist (überobligatorische Tätigkeit eines Elternteils; Belassen des selbst erwirtschafteten Überschusses; bei Kindern: Lehrlingslohn z.B.), kann der entsprechende Betrag hier angegeben werden. Gegebenenfalls reduziert sich der Gesamtbetrag, und es verbleibt der konkret aufzuteilende Betrag.
Achtung! Erzielt der hauptbetreuende Elternteil selbst einen Überschuss, ist hier oder beim Verteiler zu korrigieren, damit er nicht oder nur beschränkt zum Barunterhalt beitragen muss.
[35]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "5. Weitere Berechnungsschritte".
Es wird automatisch eine Aufteilung nach Köpfen vorgegeben, wobei Kinder wie ein „halber Erwachsener“ zählen.

[36]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "5. Weitere Berechnungsschritte".
Dieser Abschnitt beinhaltet die Gegenüberstellung des Bedarfs (inklusive Überschussanteil und wo relevant auch die Angabe vorabzugeteilter Mittel) mit dem eigenen Einkommen. Daraus ergibt sich, was den Beteiligten zusteht („+„) bzw. vom Verpflichteten zu bezahlen ist („-“).
[37]
optional; dient einer allfälligen Verteilung des Betreuungsunterhalts, welche "nicht   nach Köpfen" erfolgt
[38]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "5. Weitere Berechnungsschritte".
Das auf die Lebenskosten des Betreuenden entfallende Manko (konkret: Differenz zwischen Einkommen des Betreuenden und seinem Grundbedarf; exklusiv Vorsorge und evtl. Unterhaltsbeiträge an Dritte) wird auf die Kinder verteilt (Betreuungsunterhalt).
Für die Aufteilung ist zu entscheiden, ob die als „default“ angegebene Verteilung nach Köpfen anzuwenden ist oder ob allenfalls (z.B. für ältere Kinder) ein kleinerer Anteil am Betreuungsunterhalt gerechtfertigt und folglich eine manuelle Anpassung erforderlich ist (siehe auch oben, Betreuungszeit in Prozent aufgrund Alter).