Autor/in: Daniel Bähler und Annette Spycher Sprache/langue (d/f): d © berechnungsblaetter.ch 10.25
D:\OneDrive\Berechnungsblaetter\berechnungsblaetter.ch\Upload\2025\09\[vorschau-html.htm]Hauptblatt
Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge 2026[1]
Auflage Oktober 2025
mit Berechnung direkte Steuern Kantone BE, ZH, LU, FR, SO, BS, BL, SG, AG [2]
und Vorsorgeunterhalt
Namen: Martin und Franziska Jahr Alter Obhut Zuschlag Bezug FZ FZ
Tanja 2013 13 n2 600 n2 250
Datum: 26.09.2025 Sandro 2017 9 n2 400 n2 250
     
     
Franziska (n2) 1. Angaben Martin (n1) Bemerkungen:
BE Wohnsitzkanton (Autokennzeichen) BE
2 Anzahl Kinder in Obhut 0
n Wohngemeinschaft (j/n) n
--- Trennungsdatum 00.01.1900
--- Anzahl Monate/Jahr für Berechnung 12.0 Berechnung für volle Jahre
2. Verfügbare Mittel
1800 Nettoeinkommen 10000
150 13. Monatslohn 833
500 Familienzulagen 0
0 Familienzulagen andere Kinder 0
0 Zusatzeinkommen 0
0 Nebenerwerbseinkommen 0
0 Rente AHV/IV 0
0 Rente berufliche Vorsorge 0
0 Rente Lebensversicherung 0
0 Vermögensertrag 0
0 Unterhaltsbeiträge von Dritten 0
0 Einkommen Kinder  
0 0
2450 Total 10833
3. Grundbedarf
1350 Grundbetrag 1200
1000 Zuschlag für Kinder 0
1600 Miete/Hypothekarzins 1400
200 Nebenkosten 200
0 ./. Wohnbeiträge von Dritten 0 Kinder mit eigenem Einkommen oder Unterhaltsbeitrag
430 Krankenversicherungsprämien Erwachsene 400
200 Krankenversicherungsprämien Kinder 0
100 Telekommunikation/Mobiliarversicherung 100
50 Arbeitsweg 120
45 Zuschlag für auswärtiges Essen 220
0 Berufszuschlag 0
745 Laufende Steuern 690 Steuerberechnung ausgeschaltet n2 n1
    total beide: 1435 51.9% 48.1%
0 Schuldentilgung 0
200 Drittbetreuung Kinder  
180 Weitere besondere Auslagen für Kinder 0
602[3] Private Vorsorge/Lebensversicherungen 0 Jahrgang Franziska: 1978
0[4] Unterhaltsbeiträge an Dritte 0
  Weitergeleitete Familienzulagen  
0 Beiträge an Berufsverbände 0
0 Weiterbildung 0
0 Besondere Krankheitskosten 0
0 0
0 0
0 0
6701 Total 4330
4. Differenz
Gesamteinkommen 13283
Gesamtgrundbedarf 11031
Differenz (Überschuss) 2252
Sparquote, Vorabzuteilung (Franken) 0
Franziska / Kinder 0
Martin 0
Unterhaltsquote (Franken) 2252
Anteil Franziska / Kinder 1501 66.7%  
Anteil Martin 751 33.3%
Franziska 5. Unterhaltsanspruch Martin Franziska /
6701 Grundbedarf 4330 Kinder Martin
1501 Anteil Differenz 751 66.7% 33.3%
   
8203 Total 5081
-2450 abzüglich eigenes Einkommen -10833
   
5753 Unterhaltsbeitrag (Saldo)[5] -5753 Zahlung durch Martin
2254 Tanja -2254 20.8 % Einkommen ohne FZ Martin
2012 Sandro -2012 18.6 % Einkommen ohne FZ Martin
0 0 0.0 % Einkommen ohne FZ Martin
0 0 0.0 % Einkommen ohne FZ Martin
0 Familienzulagen 0
1487 Persönlicher Unterhaltsbeitrag Franziska -1487 13.7 % Einkommen ohne FZ Martin
Franziska 6. Unentgeltliche Rechtspflege[6] Martin Total (ohne UB)
2450 Einkommen gemäss Ziffer 2 10833
5753[7] Erhaltener Unterhaltsbeitrag ---[8]
8203 Einkünfte total 10833 13283
   
6701 Grundbedarf gemäss Ziffer 3 4330
705 Zivilprozessualer Zuschlag 360
--- Bezahlter Unterhaltsbeitrag 5753
  Arzt, Heilmittel, Spital, Wohnungswechsel[9]  
-100 ./. Korrektur Telecom/Mobiliarversicherung[10] -100
0 ./. Korrektur Schuldentilgung[11] 0
-602 ./. Korrektur private Vorsorge, Lebensvers.[12] 0
  ./. Weitere Korrekturen[13]  
   
6705 Zivilprozessualer Zwangsbedarf 10343 11295
   
1498 Überschuss/Manko im Monat 491 1988
17974 Überschuss/Manko in einem Jahr 5888 23862[14]

[1]
Das Alter der Kinder wird automatisch der hier eingegebenen Jahrzahl angepasst.
[2]
Mit Klick auf die Schaltfläche "Berechnen" wird die Steuerberechnung neu vorgenommen, nachdem die Werte in der Zeile "Laufende Steuern" gelöscht oder überschrieben wurden.
[3]
Nebenstehenden Kommentar beachten!
[4]
Nebenstehenden Kommentar beachten!
[5]
Das Blatt berechnet zunächst den Saldo aller Leistungen des einen an den anderen Ehegatten. Die Aufschlüsselung erfolgt in den untenstehenden Zellen, ggf. gemäss manuellen Eingaben.
Negative Zahl = bezahlt, positive Zahl = erhält.
[6]
Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern:
Die unentgeltliche Rechtspflege ist - vorbehältlich der materiellen Voraussetzungen
- zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale
Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt.
Übersteigt das Einkommen den zivilprozessualen Zwangsbedarf um mehr als
nur einen geringen Betrag, so ist zu prüfen, welche Verfahrens- und allenfalls
Anwaltskosten der beabsichtigte Prozess der das Gesuch stellenden Person
verursachen kann. Der Überschuss über den zivilprozessualen Zwangsbedarf
sollte es der Gesuch stellenden Person ermöglichen, die Kosten bei weniger
kostspieligen Prozessen innert Jahresfrist, bei andern innert zwei Jahren zu tilgen.
Liegen die Voraussetzungen hierfür vor, so ist die unentgeltliche Rechtspflege
zu verweigern. Reicht der Überschuss über den zivilprozessualen Zwangsbedarf nicht aus, um die mutmasslichen Kosten in der erwähnten Art zu tilgen, so ist weiter zu prüfen, ob die unentgeltliche Rechtspflege allenfalls beschränkt erteilt werden kann für die Verfahrenskosten oder für die Kosten der amtlichen Vertretung. Es ist auch zu erwägen, die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen für den Fall, dass die Kosten der amtlichen Vertretung oder die Verfahrenskosten einen bestimmten, nach Massgabe des Überschusses zu bestimmenden Betrag übersteigen. Diese Beschränkungsmöglichkeiten erlauben es, auch jenen Fällen Rechnung zu tragen, in denen das Einkommen wohl den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigt, aber offensichtlich zur Führung des beabsichtigten Prozesses doch nicht ausreicht.
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gehen dem Anspruch gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Prozessführung vor. Ergibt die Berechnung somit für die ganze Familie insgesamt einen Überschuss, so ist vorerst zu prüfen, ob der eine Ehegatte dazu verpflichtet werden kann, dem anderen einen Prozesskostenvorschuss zu leisten.
[7]
Es wird der oben errechnete Unterhaltsbeitrag übernommen. Der Betrag kann aber beim berechtigten Ehegatten geändert werden.
[8]
Es wird der oben errechnete Unterhaltsbeitrag übernommen. Der Betrag kann aber beim berechtigten Ehegatten geändert werden.
[9]
Unmittelbar bevorstehehende grössere Kosten (über Fr. 50.00 pro Monat) für Arzt, Heilmittel, Spitalaufenthalt oder Wohnungswechsel (nur Möbeltransport, nicht Anschaffung von Mobiliar).
[10]
Für uR im Grundbetrag bzw. im zivilprozessualen Zuschlag inbegriffen.
[11]
Für uR im Grundbetrag bzw. im zivilprozessualen Zuschlag inbegriffen.
[12]
Für uR im Grundbetrag bzw. im zivilprozessualen Zuschlag inbegriffen.
[13]
Für uR im Grundbetrag bzw. im zivilprozessualen Zuschlag inbegriffen.
[14]
Ist diese Summe höher als die mutmasslichen Prozesskosten beider Parteien, so liegen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege in der Regel nicht vor. Allenfalls hat der eine Ehegatte dem anderen einen Prozesskostenvorschuss zu leisten.